Thema (Februar): 'Traumlandschaft/Traumort' Bildtitel: 'Traumort und Traumfabrik' Während meiner 7-monatigen Auszeit auf der Reichenau war ich unzählige Male im benachbarten Konstanz, meiner absoluten Lieblingsstadt. Eines Tages hatte ich das große Glück, zufällig den Dreharbeiten zu einem Konstanzer Tatort beiwohnen zu können, was ich mit der Kamera ausführlich festhielt - sehr zum Ärger des Aufnahmeleiters des SWR-Teams, den meine fotografischen Aktivitäten so sehr in Rage brachten, dass er nur mit Mühe von seinem Team zurückgehalten werden konnte, mich persönlich daran zu hindern. Trotz alledem, es war ein unvergessliches Erlebnis. Fotoclub Darmstadt Ich bin im Besitz aller Bildrechte. Kritik und Kommentare sind erwünscht.
Solche Setbilder sind immer schwierig zu machen. Wer ist dabei der Künstler. Die Szene setzt der Regisseur zusammen, also ein enger Ausschnitt auf die Protagonisten scheidet aus, zumal auf bekannte Darsteller. So hast Du den größeren Ausschnitt gewählt mit Tontechniker und Statisten oder Zuschauern. Das ist jetzt fotografisch recht schön ins Bild gesetzt, hat aber eher dokumentarischen Charakter.
Der Film als Traum kommt beim Foto von Bernhard im leeren Kino besser rüber.
Hallo Volker,
meine Meinung zum Thema ‚Bühnenfotografie‘ kennst du. Worin ich dir hingegen recht gebe: Mein Tatortfoto tanzt eher aus der Reihe und ist nicht unbedingt mit den anderen Beiträgen zu vergleichen, vor allem nicht mit Bernhards Kinofoto.
Gruß Bernd
Da sind aber auch Menschen auf dem Foto zu erkennen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen. Für mich mehr als grenzwertig!
Gruß Lutz
Aus ‚Stiftung Warentest‘ vom 5.10.2021
Personen als „Beiwerk“
In manchen Fällen ist es zulässig, Fotos ohne Zustimmung aufzunehmen und zu veröffentlichen. So braucht der Fotograf keine Erlaubnis, wenn fremde Personen zufällig als „Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt ausdrückt, in einer schönen Landschaft oder neben einer Sehenswürdigkeit erscheinen. Dann darf er sie mit ablichten und die Bilder sogar ohne deren Einverständnis verbreiten. Das steht in Paragraf 23 des Kunsturhebergesetzes.
Abgebildete Person darf nicht im Fokus sein
Das Veröffentlichen ist auch in Ordnung, wenn der Abgebildete Teil einer Menschenmenge ist, etwa beim Konzert. Wenn der Fotograf aber extra die hübsche Brünette in der ersten Reihe heranzoomt und das Bild veröffentlicht, kann das eine Rechtsverletzung sein. Es besteht der Verdacht, dass nicht das Konzert das Motiv ist, sondern die abgebildete Person. Die darf nur ohne Einverständnis aufgenommen werden, wenn sie selbst Zeitgeschichte ist. Das gilt zum Beispiel für Demonstranten, die sich mit Absicht in die Öffentlichkeit begeben haben, um ihre Meinung zu äußern. Solche Aufnahmen dürfen auch ohne Genehmigung veröffentlicht werden.
Wir sollten die Kirche mal im Dorf lassen, Lutz…
Entschuldige bitte, das ich eine Meinung zu diesen Thema habe Bernd. Deine Erklärung überzeugt mich nicht! Da kann du noch Bücher schreiben…
Gruß Lutz
Du kannst hier jede Meinung verbreiten, Lutz, aber bitte nehme zur Kenntnis, dass wir beide keine Juristen sind und somit die Beurteilung der Rechtslage anderen, nämlich kompetenteren Leuten überlassen sollten. Es handelt sich somit auch nicht um ‚meine Erklärung‘, sondern um das, was Fachleute zu dem klar äußern, was du als ‚mehr als grenzwertig‘ bewertet hast.
Ich würde mir von dir wünschen, dass du in diesem Forum auch bereit bist, gegensätzliche Meinungen anzuerkennen, vor allem wenn sie offensichtlich deine Sichtweise widerlegen.
„Wir schätzen die Menschen, die frisch und offen ihre Meinung sagen – vorausgesetzt, sie meinen dasselbe wie wir.“ (Mark Twain)
Gruß Bernd
…du tust aber so als wärest du ein Jurist! Wenn ich mir so deine Kommentare durchlese…